Die Verwendung von vorformulierten „Vertragsmustern“ gehört zur täglichen Praxis der öffentlichen Verwaltung. So erfolgt sowohl die Beschaffung der von der öffentlichen Verwaltung benötigten Leistungen als auch die Zurverfügungstellung von Leistungen durch die öffentliche Verwaltung häufig auf Basis standardisierter, auf eine mehrfache Verwendung ausgelegter Vertragsmuster. Aber nicht nur die öffentliche Verwaltung „verwendet“ solche standardisierten Vertragsmuster, sie sieht sich auch selbst mit standardisierten Vertragsmustern konfrontiert, die ihr von anderen Vertragspartnern „vorgelegt“ werden. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei diesen standardisierten Vertragsmustern häufig um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der nachfolgende Beitrag geht der in der Rechtswissenschaft bislang wenig untersuchten Frage nach, ob die Verwendung solcher „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ sowohl durch die öffentliche Verwaltung als auch gegenüber der öffentlichen Verwaltung anderen rechtlichen Vorgaben unterliegt als in der „Privatwirtschaft“. Im Ergebnis sind solche Besonderheiten in der Tat festzustellen, wenngleich auch einigen in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Begründungsansätzen nicht gefolgt werden kann.

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Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen als Instrument des Verwaltungsmanagements

  • Karsten Schmid

摘要

Die Verwendung von vorformulierten „Vertragsmustern“ gehört zur täglichen Praxis der öffentlichen Verwaltung. So erfolgt sowohl die Beschaffung der von der öffentlichen Verwaltung benötigten Leistungen als auch die Zurverfügungstellung von Leistungen durch die öffentliche Verwaltung häufig auf Basis standardisierter, auf eine mehrfache Verwendung ausgelegter Vertragsmuster. Aber nicht nur die öffentliche Verwaltung „verwendet“ solche standardisierten Vertragsmuster, sie sieht sich auch selbst mit standardisierten Vertragsmustern konfrontiert, die ihr von anderen Vertragspartnern „vorgelegt“ werden. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei diesen standardisierten Vertragsmustern häufig um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der nachfolgende Beitrag geht der in der Rechtswissenschaft bislang wenig untersuchten Frage nach, ob die Verwendung solcher „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ sowohl durch die öffentliche Verwaltung als auch gegenüber der öffentlichen Verwaltung anderen rechtlichen Vorgaben unterliegt als in der „Privatwirtschaft“. Im Ergebnis sind solche Besonderheiten in der Tat festzustellen, wenngleich auch einigen in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Begründungsansätzen nicht gefolgt werden kann.