Dienstliche Beurteilung von Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst
摘要
Für Gleichstellungsbeauftragte im öffentlichen Dienst gilt aufgrund des Benachteiligungsverbotes in manchen Gleichstellungsgesetzen das Erfordernis einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs. Unklar bleibt dabei oft die Reichweite, zumal wenn daneben für Beamte auch die Vorgabe zur fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilungen greift. Letzteres wird, wenngleich im Beamtenrecht allenthalben etabliert, auf Gleichstellungsbeauftragte (Synonym auch für Frauen-, Chancengleichheitsbeauftragte, Frauenvertreterinnen usw.) sehr unterschiedlich angewendet. Beim Bund und in mehreren Ländern ist es zwar bereits seit mehreren Jahren in den laufbahnrechtlichen Regelungen verankert und gilt dort zum Teil auch für Gleichstellungsbeauftragte. Dagegen ist die Beurteilung von Gleichstellungsbeauftragten in anderen Ländern weiterhin ungeregelt und wird auch von der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt. In mehreren Bundesländern nehmen selbst vollständig freigestellte verbeamtete Gleichstellungsbeauftragte noch immer an den dienstlichen Regelbeurteilungsrunden teil, was ihre Stellung deutlich schwächt.