Ein besonderer Kündigungsschutz bzw. ein Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 613a BGB) greift bereits beim Vorliegen der festgestellten Voraussetzungen. Auf die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kommt es hier nicht an. D. h. dieser Schutz greift auch, wenn es sich um einen Kleinbetrieb i. S. v. § 23 KSchG handelt.

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Besonderer Kündigungsschutz

  • Maria Dimartino

摘要

Ein besonderer Kündigungsschutz bzw. ein Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 613a BGB) greift bereits beim Vorliegen der festgestellten Voraussetzungen. Auf die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kommt es hier nicht an. D. h. dieser Schutz greift auch, wenn es sich um einen Kleinbetrieb i. S. v. § 23 KSchG handelt.