Zur Begründung des Erbbaurechts ist zunächst der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages zwischen dem Eigentümer des Grundstücks – dem sog. Erbbaurechtsgeber – und dem (künftig) Erbbauberechtigten – dem sog. Erbbaurechtsnehmer – notwendig.

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Der Erbbaurechtsvertrag

  • Peter S. Przewieslik

摘要

Zur Begründung des Erbbaurechts ist zunächst der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages zwischen dem Eigentümer des Grundstücks – dem sog. Erbbaurechtsgeber – und dem (künftig) Erbbauberechtigten – dem sog. Erbbaurechtsnehmer – notwendig.