Die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne des §§ 51 ff. AO soll dabei von „entscheidender Bedeutung“ sein. Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Vereinsklassenabgrenzung erhebt der BGH somit die steuerrechtliche Qualifizierung des Vereins als gemeinnützig zum maßgeblichen Entscheidungskriterium.

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Die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen unter besonderer Berücksichtigung des Gemeinnützigkeitsrechts

  • Alina Morain

摘要

Die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne des §§ 51 ff. AO soll dabei von „entscheidender Bedeutung“ sein. Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Vereinsklassenabgrenzung erhebt der BGH somit die steuerrechtliche Qualifizierung des Vereins als gemeinnützig zum maßgeblichen Entscheidungskriterium.