Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.20218 wurde § 1a PBefG in das PBefG neu eingefügt. Dieser lautet: „Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.“ Damit hat das PBefG neben der gefahrenabwehrrechtlichen Komponente mit Klimaschutz und Nachhaltigkeit eine Weitere hinzugewonnen und diese auch ausdrücklich verankert. Der Gesetzgeber betrachtet dies selbst als „regulatorische Neuausrichtung“. Die Norm ist trotz ihres mittlerweile dreijährigen Bestehens wissenschaftlich noch weitestgehend unerforscht und auch in der Praxis nicht, beziehungsweise kaum bekannt. Dabei stellen sich in ihrem Zusammenhang viele Fragen. So bleibt bei der bloßen Lektüre unklar, welchen Inhalt der abstrakt gehaltene § 1a PBefG haben soll. Es ergibt sich weder, was unter den Klimaschutz- und Nachhaltigkeitszielen zu verstehen ist, noch welche Reichweite ihrer Berücksichtigung zukommen soll. Unklar bleibt auch, ob der Gesetzgeber eine wirkliche Veränderung bei der Anwendung des PBefG und damit positive Auswirkungen auf Klima und Nachhaltigkeit herbeiführen möchte oder es sich vielmehr um sog. „Greenwashing“ handelt. Diese und noch viele weitere Fragen, nimmt die Arbeit zum Anlass, um die neue Maßgabe des PBefG, bei Anwendung des Gesetzes die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, genauer zu untersuchen. Die Arbeit möchte mehr Klarheit beim Verständnis der Norm zu schaffen, um so auch ihre tatsächliche Anwendung zu fördern.

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A. Einleitung

  • Vera Dörrfuß

摘要

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.20218 wurde § 1a PBefG in das PBefG neu eingefügt. Dieser lautet: „Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.“ Damit hat das PBefG neben der gefahrenabwehrrechtlichen Komponente mit Klimaschutz und Nachhaltigkeit eine Weitere hinzugewonnen und diese auch ausdrücklich verankert. Der Gesetzgeber betrachtet dies selbst als „regulatorische Neuausrichtung“. Die Norm ist trotz ihres mittlerweile dreijährigen Bestehens wissenschaftlich noch weitestgehend unerforscht und auch in der Praxis nicht, beziehungsweise kaum bekannt. Dabei stellen sich in ihrem Zusammenhang viele Fragen. So bleibt bei der bloßen Lektüre unklar, welchen Inhalt der abstrakt gehaltene § 1a PBefG haben soll. Es ergibt sich weder, was unter den Klimaschutz- und Nachhaltigkeitszielen zu verstehen ist, noch welche Reichweite ihrer Berücksichtigung zukommen soll. Unklar bleibt auch, ob der Gesetzgeber eine wirkliche Veränderung bei der Anwendung des PBefG und damit positive Auswirkungen auf Klima und Nachhaltigkeit herbeiführen möchte oder es sich vielmehr um sog. „Greenwashing“ handelt. Diese und noch viele weitere Fragen, nimmt die Arbeit zum Anlass, um die neue Maßgabe des PBefG, bei Anwendung des Gesetzes die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, genauer zu untersuchen. Die Arbeit möchte mehr Klarheit beim Verständnis der Norm zu schaffen, um so auch ihre tatsächliche Anwendung zu fördern.