Eine der wesentlichen Grundlagen für die Fortschritte der Menschheit ist die Forschung. Die Forschungsfreiheit gilt als zentrale Voraussetzung und ist im Grundgesetzt Art. 5 Abs. 3 verankert. Somit ist sie ein Grundpfeiler unserer Demokratie und unabdingbar für die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft, Kultur, Politik und Wirtschaft (vgl. BMBF 2020, S. 1). Die Freiheit der Forschung, wie sie aus dem Grundgesetz hervorgeht, steht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gegenüber, welche berücksichtigt werden müssen. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung wird als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden und gewährleistet „die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“ (BVerfG 1983, o. S.). Insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung hat der Datenschutz an Bedeutung gewonnen. Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten verschärft worden. Forschende Personen müssen sich in der Folge mit datenschutzrechtlichen als auch ethischen Fragen der Forschung auseinandersetzen. Denn „empirische sozialwissenschaftliche Forschung ist nahezu immer Forschung an und mit Menschen“ (RatSWD 2017, S. 15) und beinhaltet aus diesem Grund auch eine ethische Dimension, die es zu beachten gilt. So auch innerhalb der Forschung in der KRA. Forschungsethische Fragen, die über den gesetzlich geregelten Datenschutz hinausgehen, sind in einem Ethik-Kodex formuliert, dessen Gestaltung und Überprüfung der akademischen Selbstkontrolle unterliegen (vgl. von Unger 2014, S. 17).

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Qualitative Forschung – Datenschutz und Forschungsethik

  • Hannah Schmitt

摘要

Eine der wesentlichen Grundlagen für die Fortschritte der Menschheit ist die Forschung. Die Forschungsfreiheit gilt als zentrale Voraussetzung und ist im Grundgesetzt Art. 5 Abs. 3 verankert. Somit ist sie ein Grundpfeiler unserer Demokratie und unabdingbar für die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft, Kultur, Politik und Wirtschaft (vgl. BMBF 2020, S. 1). Die Freiheit der Forschung, wie sie aus dem Grundgesetz hervorgeht, steht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gegenüber, welche berücksichtigt werden müssen. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung wird als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden und gewährleistet „die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“ (BVerfG 1983, o. S.). Insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung hat der Datenschutz an Bedeutung gewonnen. Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten verschärft worden. Forschende Personen müssen sich in der Folge mit datenschutzrechtlichen als auch ethischen Fragen der Forschung auseinandersetzen. Denn „empirische sozialwissenschaftliche Forschung ist nahezu immer Forschung an und mit Menschen“ (RatSWD 2017, S. 15) und beinhaltet aus diesem Grund auch eine ethische Dimension, die es zu beachten gilt. So auch innerhalb der Forschung in der KRA. Forschungsethische Fragen, die über den gesetzlich geregelten Datenschutz hinausgehen, sind in einem Ethik-Kodex formuliert, dessen Gestaltung und Überprüfung der akademischen Selbstkontrolle unterliegen (vgl. von Unger 2014, S. 17).