Nach der Darstellung der Grundsätze zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Rechtsverhältnissen, insbesondere von Vertragsverhältnissen, schließt sich in diesem Kapitel die Aufbereitung des besonderen Schuldrechts an. Als besonderes Schuldrecht werden die §§ 433 ff. BGB bezeichnet, die sich den Sonderregeln für einzelne Vertragsarten und gesetzlichen Schuldverhältnissen widmen. Dem Aufbau des Gesetzes folgend werden zunächst die rechtsgeschäftlichen (vertraglichen) und dann die gesetzlichen Schuldverhältnisse dargestellt.

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Besonderes Vertragsrecht

  • Tim Jesgarzewski

摘要

Nach der Darstellung der Grundsätze zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Rechtsverhältnissen, insbesondere von Vertragsverhältnissen, schließt sich in diesem Kapitel die Aufbereitung des besonderen Schuldrechts an. Als besonderes Schuldrecht werden die §§ 433 ff. BGB bezeichnet, die sich den Sonderregeln für einzelne Vertragsarten und gesetzlichen Schuldverhältnissen widmen. Dem Aufbau des Gesetzes folgend werden zunächst die rechtsgeschäftlichen (vertraglichen) und dann die gesetzlichen Schuldverhältnisse dargestellt.