Rechtsgeschäfte Allgemeiner Teil
摘要
Als Allgemeiner Teil des Zivilrechts werden in diesem Kapitel neben dem Allgemeinen Teil des BGB (§§ 1–240 BGB) auch die §§ 241–442 BGB zum Recht der Schuldverhältnisse behandelt. Diese Normen bilden das Gerüst der Zivilrechtsordnung und regeln grundsätzlich für alle Beteiligten im Rechtsleben, wie die meisten Rechtsverhältnisse begründet, durchgeführt und beendet werden.