Ein Jahresabschluss umfasst nach der Definition des Handelsgesetzbuches (HGB) im einfachsten Fall eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss (§ 242 (3) HGB). Für Kapitalgesellschaften sind die Vorschriften des HGB etwas weiter gefasst: Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern (§ 264 (1) Satz 1 f. HGB). Das heißt, für Kapitalgesellschaften umfasst der Jahresabschluss auf jeden Fall die Bilanz und eine GuV (wie im einfachsten Fall), ist aber um den Anhang zu ergänzen, welcher je nach Unternehmensgröße eine unterschiedlich Tiefe der Berichterstattung hat.

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Jahresabschluss

  • Alexander Burger,
  • Sabine Burger-Stieber

摘要

Ein Jahresabschluss umfasst nach der Definition des Handelsgesetzbuches (HGB) im einfachsten Fall eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss (§ 242 (3) HGB). Für Kapitalgesellschaften sind die Vorschriften des HGB etwas weiter gefasst: Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern (§ 264 (1) Satz 1 f. HGB). Das heißt, für Kapitalgesellschaften umfasst der Jahresabschluss auf jeden Fall die Bilanz und eine GuV (wie im einfachsten Fall), ist aber um den Anhang zu ergänzen, welcher je nach Unternehmensgröße eine unterschiedlich Tiefe der Berichterstattung hat.