Gibt es in Deutschland ein Grundrecht auf Umwelt- oder Klimaschutz? Um dieser Frage nachzugehen, wird zunächst aufgezeigt, dass die aus heutiger Perspektive als Selbstverständlichkeit erscheinende Prämisse, dass der deutsche Staat sich den Umweltschutz zum Ziel setzt, eine (verfassungs-)historisch gesehen eher junge Entwicklung ist. In verfassungshistorischer Perspektive wird dargestellt, dass sich der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 1994 mit der Einführung des Art. 20a GG ausdrücklich und bewusst für eine Staatszielbestimmung und gegen ein Grundrecht auf Umweltschutz entschieden hat. Sodann wird darauf eingegangen, was diese Einordnung als Staatszielbestimmung genau bedeutet. Sie bedeutet mehr als bloße Programmatik, vermittelt aber keinen – einem Grundrecht vergleichbaren – subjektiv-rechtlichen Anspruch. Dennoch erkennt das Bundesverfassungsgericht mittlerweile auch subjektiv-rechtliche Ansprüche auf Klimaschutzmaßnahmen an, die aber nicht aus Art. 20a GG, sondern aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, abgeleitet werden. Diese leiten sich von einem intertemporalen Freiheitsbegriff ab, der zur Folge hat, dass diese Ansprüche bereits jetzt wirksam geltend gemacht werden können. Sie richten sich allerdings nicht auf ganz konkrete Klimaschutzmaßnahmen, sondern lediglich darauf, dass der Staat Klimaschutzmaßnahmen angemessen über die Zeit verteilt.

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Klimaschutz und Grundrechte

  • Franz-Alois Fischer

摘要

Gibt es in Deutschland ein Grundrecht auf Umwelt- oder Klimaschutz? Um dieser Frage nachzugehen, wird zunächst aufgezeigt, dass die aus heutiger Perspektive als Selbstverständlichkeit erscheinende Prämisse, dass der deutsche Staat sich den Umweltschutz zum Ziel setzt, eine (verfassungs-)historisch gesehen eher junge Entwicklung ist. In verfassungshistorischer Perspektive wird dargestellt, dass sich der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 1994 mit der Einführung des Art. 20a GG ausdrücklich und bewusst für eine Staatszielbestimmung und gegen ein Grundrecht auf Umweltschutz entschieden hat. Sodann wird darauf eingegangen, was diese Einordnung als Staatszielbestimmung genau bedeutet. Sie bedeutet mehr als bloße Programmatik, vermittelt aber keinen – einem Grundrecht vergleichbaren – subjektiv-rechtlichen Anspruch. Dennoch erkennt das Bundesverfassungsgericht mittlerweile auch subjektiv-rechtliche Ansprüche auf Klimaschutzmaßnahmen an, die aber nicht aus Art. 20a GG, sondern aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, abgeleitet werden. Diese leiten sich von einem intertemporalen Freiheitsbegriff ab, der zur Folge hat, dass diese Ansprüche bereits jetzt wirksam geltend gemacht werden können. Sie richten sich allerdings nicht auf ganz konkrete Klimaschutzmaßnahmen, sondern lediglich darauf, dass der Staat Klimaschutzmaßnahmen angemessen über die Zeit verteilt.