Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind in Teil 4 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geregelt. Die Anforderungen gelten sowohl für Anlagen in zu errichtenden Gebäuden als auch für Anlagen in bestehenden Gebäuden, z. B. wenn diese ausgetauscht werden müssen. Gegenüber der Gesetzesnovelle von 2023 ergeben sich umfassende Änderungen und Verschärfungen bei der Anlagentechnik, was zu kontroversen Diskussionen auch außerhalb der Fachwelt geführt hat. In Politik und Öffentlichkeit wird das GEG daher als „Heizungsgesetz“ bezeichnet, was aus fachlicher Sicht nicht korrekt ist, da es auch Anforderungen an Außenbauteile und weitere Regeln enthält. Die Kernforderung an Heizungsanlagen ist in Paragraf 71 geregelt. Danach dürfen Heizungsanlagen nur noch eingebaut und betrieben werden, wenn sie mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Forderung gilt zunächst nur für zu errichtende Gebäude in Neubaugebieten. Für bestehende Gebäude und für zu errichtende Gebäude in Baulücken werden Übergangsfristen eingeräumt, die in Zusammenhang mit der Wärmeplanung stehen und von der Größe der Gemeinde abhängen. Die entsprechenden Fristen und zu beachtenden Regeln werden ausführlich erläutert. Weiterhin werden die Anlagensysteme angegeben, die die 65 %-Anforderung zur Nutzung von erneuerbaren Energien ohne weiteren Nachweis erfüllen. Weitere Inhalte dieses Kapitels befassen sich mit der Verpflichtung, Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in unbeheizten Räumen zu dämmen und mit dem Betriebsverbot für Heizkessel.

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Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

  • Peter Schmidt

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Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind in Teil 4 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geregelt. Die Anforderungen gelten sowohl für Anlagen in zu errichtenden Gebäuden als auch für Anlagen in bestehenden Gebäuden, z. B. wenn diese ausgetauscht werden müssen. Gegenüber der Gesetzesnovelle von 2023 ergeben sich umfassende Änderungen und Verschärfungen bei der Anlagentechnik, was zu kontroversen Diskussionen auch außerhalb der Fachwelt geführt hat. In Politik und Öffentlichkeit wird das GEG daher als „Heizungsgesetz“ bezeichnet, was aus fachlicher Sicht nicht korrekt ist, da es auch Anforderungen an Außenbauteile und weitere Regeln enthält. Die Kernforderung an Heizungsanlagen ist in Paragraf 71 geregelt. Danach dürfen Heizungsanlagen nur noch eingebaut und betrieben werden, wenn sie mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Forderung gilt zunächst nur für zu errichtende Gebäude in Neubaugebieten. Für bestehende Gebäude und für zu errichtende Gebäude in Baulücken werden Übergangsfristen eingeräumt, die in Zusammenhang mit der Wärmeplanung stehen und von der Größe der Gemeinde abhängen. Die entsprechenden Fristen und zu beachtenden Regeln werden ausführlich erläutert. Weiterhin werden die Anlagensysteme angegeben, die die 65 %-Anforderung zur Nutzung von erneuerbaren Energien ohne weiteren Nachweis erfüllen. Weitere Inhalte dieses Kapitels befassen sich mit der Verpflichtung, Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in unbeheizten Räumen zu dämmen und mit dem Betriebsverbot für Heizkessel.