Das BVerfG ist in den Parteiverbotsverfahren ein (rechts)politischer Akteur. Beim KPD-Verfahren im Kalten Krieg geriet die Gewaltenteilung aus den Fugen – ein „Sündenfall“ des Gerichts. Historisch folgte auf eine „autoritäre Phase“ der 1950er-Jahre eine „liberale“ der konsolidierten alten Bundesrepublik, in der es gar keine Verfahren gab. Im Falle der neo-nazistischen FAP und NL griff das BVerfG in die „Trickkiste“, indem es angesichts der Zunahme rechtsextremistischer Gruppen zu Beginn der 1990er-Jahre der Regierung Vereinsverbote gegen Splitterparteien ermöglichte. NPD I scheiterte direkt an der fehlenden Staatsfreiheit infolge ausufernder Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Nur das Verbot der nazistischen SRP von 1952 verlief insofern glatt. Insgesamt betrachtet hat das BVerfG die Maßstäbe für ein Parteiverbot situativ verändert, erst nach unten verschoben und mit den NPD-Verfahren wieder höher gelegt. Mit NPD II schwenkte das BVerfG durch den neuen Maßstab der „Potentialität“ auf eine liberalere Linie (des EGMR) ein. Auch die von ihm initiierte Verfassungsänderung des Art 21 GG, mit der ein weiteres Verfahren zum Ausschluss von der Parteienfinanzierung als „flexible response“ eingeführt worden ist, richtet die „wehrhafte Demokratie“ auf eine „mittlere“ Linie zwischen niedrigschwelliger „Verbotskeule“ und radikal-liberaler Demokratie aus.

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Bundesverfassungsgericht, Parteiverbote und „wehrhafte Demokratie“

  • Robert Chr. van Ooyen

摘要

Das BVerfG ist in den Parteiverbotsverfahren ein (rechts)politischer Akteur. Beim KPD-Verfahren im Kalten Krieg geriet die Gewaltenteilung aus den Fugen – ein „Sündenfall“ des Gerichts. Historisch folgte auf eine „autoritäre Phase“ der 1950er-Jahre eine „liberale“ der konsolidierten alten Bundesrepublik, in der es gar keine Verfahren gab. Im Falle der neo-nazistischen FAP und NL griff das BVerfG in die „Trickkiste“, indem es angesichts der Zunahme rechtsextremistischer Gruppen zu Beginn der 1990er-Jahre der Regierung Vereinsverbote gegen Splitterparteien ermöglichte. NPD I scheiterte direkt an der fehlenden Staatsfreiheit infolge ausufernder Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Nur das Verbot der nazistischen SRP von 1952 verlief insofern glatt. Insgesamt betrachtet hat das BVerfG die Maßstäbe für ein Parteiverbot situativ verändert, erst nach unten verschoben und mit den NPD-Verfahren wieder höher gelegt. Mit NPD II schwenkte das BVerfG durch den neuen Maßstab der „Potentialität“ auf eine liberalere Linie (des EGMR) ein. Auch die von ihm initiierte Verfassungsänderung des Art 21 GG, mit der ein weiteres Verfahren zum Ausschluss von der Parteienfinanzierung als „flexible response“ eingeführt worden ist, richtet die „wehrhafte Demokratie“ auf eine „mittlere“ Linie zwischen niedrigschwelliger „Verbotskeule“ und radikal-liberaler Demokratie aus.