Der Begründungsstil des BVerfG unterscheidet zwischen dem Maßstäbeteil und dem Subsumtionsteil. Die Maßstabstechnik dient der Selbstermächtigung des BVerfG, der Orientierungswirkung für die Fachgerichtsbarkeit, der Erleichterung der Kammerrechtsprechung, der kommentierungsfähigen Dogmatisierung der Verfassungsinterpretation. Nachteilig wirkt sich die entkontextualisierende Konstitutionalisierung auf Seiten der Gesetzgebung aber auch für Rechtsprechungsänderungen aus. Konflikte entstehen auch gegenüber anderen Gerichten (EGMR, EuGH). Eine Fortentwicklung der Maßstabstechnik liegt nicht nur im Interesse der funktionsgerechten Gewaltenzuordnung, sondern auch im Eigeninteresse des BVerfG

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Entscheiden durch Maßstabsbildung

  • Oliver Lepsius

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Der Begründungsstil des BVerfG unterscheidet zwischen dem Maßstäbeteil und dem Subsumtionsteil. Die Maßstabstechnik dient der Selbstermächtigung des BVerfG, der Orientierungswirkung für die Fachgerichtsbarkeit, der Erleichterung der Kammerrechtsprechung, der kommentierungsfähigen Dogmatisierung der Verfassungsinterpretation. Nachteilig wirkt sich die entkontextualisierende Konstitutionalisierung auf Seiten der Gesetzgebung aber auch für Rechtsprechungsänderungen aus. Konflikte entstehen auch gegenüber anderen Gerichten (EGMR, EuGH). Eine Fortentwicklung der Maßstabstechnik liegt nicht nur im Interesse der funktionsgerechten Gewaltenzuordnung, sondern auch im Eigeninteresse des BVerfG