Angesichts der Bedeutung von Daten für die aktuelle und zukünftige Marktentwicklung wäre zu erwarten, dass Daten heute einen rechtlich geklärten Status besitzen. Das ist aber nicht der Fall: Datenschutz bezieht sich nur auf personenbezogene Daten. Einem besonderen Schutz unterliegen auch Ergebnisse schöpferischer Aktivitäten, die unter dem Begriff „Geistiges Eigentum“ gefasst und über Urheberrechte geschützt werden. Aber das klassische Rechtsinstitut, das Eigentumsrecht, greift bei Daten gerade nicht. Denn Eigentum bezieht sich nur auf „Sachen“ und Sachen müssen Körperlichkeit besitzen, eine Eigenschaft, die zwar Datenträgern, aber nicht Daten zugeschrieben werden kann. Angesichts der gegenwärtigen Rechtslage wird in Wissenschaft und Politik diskutiert, ob es in Zukunft ein Dateneigentum („data ownership“) geben sollte. Unter Dateneigentum wird dabei eine gesetzliche Regelung verstanden, die die vollständige Kontrolle (einschließlich des Erwerbs, der Nutzung: Erstellung, Bearbeitung, Modifikation, Auswertung, sowie des Teilens, der Zugriffsbeschränkung, der Überlassung an Dritte) über ein einzelnes Datenelement oder einen Datensatz einem Rechtssubjekt zuschreibt. Die Mehrheit der Diskussionsbeiträge tendiert aktuell dazu, ein solches Dateneigentum nicht als Förderung, sondern als gravierendes Hindernis der wirtschaftlichen Entfaltung einer datenbasierten Ökonomie zu verstehen. Besonders viele Daten werden in Zukunft beim autonomen Fahren anfallen. In der Debatte über diese neue Form der Mobilität wird deutlich, dass Haftungsfragen und die Konkurrenz der beteiligten Unternehmen rechtliche Regelungen ähnlich einem Dateneigentum verlangen könnten.

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Dateneigentum und Datenbesitz, Datenzugang und Datennutzung

  • Frank Nullmeier

摘要

Angesichts der Bedeutung von Daten für die aktuelle und zukünftige Marktentwicklung wäre zu erwarten, dass Daten heute einen rechtlich geklärten Status besitzen. Das ist aber nicht der Fall: Datenschutz bezieht sich nur auf personenbezogene Daten. Einem besonderen Schutz unterliegen auch Ergebnisse schöpferischer Aktivitäten, die unter dem Begriff „Geistiges Eigentum“ gefasst und über Urheberrechte geschützt werden. Aber das klassische Rechtsinstitut, das Eigentumsrecht, greift bei Daten gerade nicht. Denn Eigentum bezieht sich nur auf „Sachen“ und Sachen müssen Körperlichkeit besitzen, eine Eigenschaft, die zwar Datenträgern, aber nicht Daten zugeschrieben werden kann. Angesichts der gegenwärtigen Rechtslage wird in Wissenschaft und Politik diskutiert, ob es in Zukunft ein Dateneigentum („data ownership“) geben sollte. Unter Dateneigentum wird dabei eine gesetzliche Regelung verstanden, die die vollständige Kontrolle (einschließlich des Erwerbs, der Nutzung: Erstellung, Bearbeitung, Modifikation, Auswertung, sowie des Teilens, der Zugriffsbeschränkung, der Überlassung an Dritte) über ein einzelnes Datenelement oder einen Datensatz einem Rechtssubjekt zuschreibt. Die Mehrheit der Diskussionsbeiträge tendiert aktuell dazu, ein solches Dateneigentum nicht als Förderung, sondern als gravierendes Hindernis der wirtschaftlichen Entfaltung einer datenbasierten Ökonomie zu verstehen. Besonders viele Daten werden in Zukunft beim autonomen Fahren anfallen. In der Debatte über diese neue Form der Mobilität wird deutlich, dass Haftungsfragen und die Konkurrenz der beteiligten Unternehmen rechtliche Regelungen ähnlich einem Dateneigentum verlangen könnten.